Verlängerung einer Flaggenbestätigung für ein Küstenboot
Die Verlängerung einer schweizerischen Flaggenbestätigung für ein Küstenboot (gemäss CE-Entwurfskategorie C) zeichnet sich durch transparente und effiziente Verwaltungsprozesse aus, die digital, schnell und unkompliziert abgewickelt werden können. Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) dient dabei als zentrale Anlaufstelle, bei der qualifizierte Ansprechpersonen zur Verfügung stehen.

SSA Online Portal
Link zum neuen Online Portal des SSA (MARES)
Der Fortbestand der Flaggenbestätigung eines Küstenboots
Eine schweizerische Flaggenbestätigung muss nach Ablauf, spätestens nach fünf Jahren verlängert werden. Die Eignerin oder der Eigner des Küstenboots wird vom SSA drei Monate vor Ablauf des Flaggenscheins betreffend die bevorstehende Verlängerung kontaktiert.
Soll die Flaggenbestätigung nicht verlängert werden, muss deren Annullierung beantragt werden. Wenn bis zum Ablaufen des Gültigkeitsdatums keine Verlängerung oder Löschung beantragt wird, ist die Flaggenbestätigung nicht mehr gültig. Küstenboote mit einer abgelaufenen Flaggenbestätigung dürfen nicht mehr unter Schweizer Flagge geführt werden.
Detaillierte Informationen über den Fortbestand der Flaggenbestätigung eines Küstenboots sind dem folgenden Dokument zu entnehmen:
Links
- Online Portal des SSA für Verlängerungsantrag der Flaggenbestätigung
- BAKOM Seefunk
- Verordnung über die schweizerischen Jachten zur See (Jachtenverordnung)
- Schleusenverein
Dokumente
Allgemeine Bestimmungen über die schweizerischen Küstenboote
Bestimmungen und Hinweise zur Haftpflichtversicherung für Küstenboote
EPIRB Kurzanleitung
EPIRB Merkblatt
Handbuch Onlineportal des SSA
Liste der anerkannten Klassifikationsgesellschaften
Sicherheitszeugnis bei Verlängerung der Flaggenbestätigung oder Vorregistrierung
Voraussetzungen für die Ausstellung der Flaggenbestätigung und deren Fortbestand
Kontakt
Elisabethenstrasse 33
Postfach
Schweiz - 4010 Basel