Gebühren
Bei umfangreichen juristischen Abklärungen können Gebühren anfallen. Art. 4 Abs. 2 Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren.
Bei umfangreichen juristischen Abklärungen können Gebühren anfallen. Art. 4 Abs. 2 Verordnung über die Seeschifffahrtsgebühren.