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Veröffentlicht am 6. März 2026

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt: Die Bedeutung für die Schweiz

Die Schweiz übernahm am 1. Januar 2026 die Präsidentschaft der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), der ältesten noch bestehenden internationalen Organisation der Welt, für zwei Jahre. Sie unterstreicht damit die Bedeutung von Dialog und Zusammenarbeit mit den europäischen Nachbarn sowie die Förderung des Völkerrechts. Dies steht im Einklang mit den Zielen der Aussenpolitischen Strategie 2024-2027.

Vom Gotthardmassiv bis in die Nordsee

Der Rhein entspringt auf 2344 Metern Höhe im Gotthardmassiv in der Schweiz. Von seiner Quelle bis nach Rheinfelden im Kanton Aargau legt er rund 350 Kilometer als nicht schiffbarer Alpen- und Hochrhein zurück und bildet dabei teilweise die natürliche Grenze zu Österreich und Deutschland.

Ab Basel wird der Rhein zu einer durchgehend schiffbaren Wasserstrasse, die über Deutschland und die Niederlande bis nach Amsterdam, Rotterdam und Antwerpen führt, wo er schliesslich in die Nordsee mündet. Der Rhein zählt zu den bedeutendsten europäischen Wasserstrassen und ist für Handel, Verkehr und Wirtschaft sowie als Ökosystem von enormer Bedeutung.

Der internationale Teil des Rheins gilt als grenzüberschreitendes Binnengewässer. In solchen Gewässern gelten völkerrechtliche Regeln, die die freie Schifffahrt sichern, Sicherheits- und Umweltstandards harmonisieren und Konflikte zwischen den Anrainerstaaten verhindern. Da der Rhein vom Meer kommend ursprünglich nur bis zur Mittleren Rheinbrücke in Basel schiffbar war, legt die Mannheimer Akte dies als den Start des internationalen Rheins fest.

Trotz seiner kurzen Länge kommt diesem Abschnitt eine zentrale Rolle zu: Er ermöglicht der Schweiz den uneingeschränkten Zugang von Basel zu den wichtigsten europäischen Seehäfen, insbesondere Rotterdam und Antwerpen. Der Hafen Basel stellt damit das wichtigste Tor der Schweiz zum Meer dar. Für ein Binnenland ist eine freie, sichere und gut geregelte Rheinschifffahrt daher von zentraler wirtschaftlicher und strategischer Bedeutung. Darüber hinaus schafft der Main-Donau-Kanal eine durchgehende Wasserverbindung von Basel bis zum Schwarzen Meer.

Die ZKR und das Völkerrecht für die Schweiz

Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) beruht auf völkerrechtlichen Verträgen, allen voran der Mannheimer Akte von 1868, die 1952 revidiert wurde. Diese Vereinbarungen sind für alle Mitgliedstaaten – und damit auch für die Schweiz – rechtsverbindlich. Die Schweiz ist verpflichtet, die darin festgelegten Regeln auf ihrem Hoheitsgebiet umzusetzen.

Ein zentraler völkerrechtlicher Grundsatz der Mannheimer Akte ist der Rechtsanspruch auf freie Schifffahrt. Er garantiert den Mitgliedstaaten das Recht, den Rhein ungehindert und ohne diskriminierende Beschränkungen bis zum Meer zu befahren. Damit dieser Grundsatz in der Praxis funktioniert, schafft das Regelwerk der ZKR einheitliche, verbindliche und grenzüberschreitend gültige Vorschriften.

Die Schweiz wirkt als Mitgliedstaat gleichberechtigt an der Ausarbeitung und Weiterentwicklung dieser Regelungen mit. Dies umfasst insbesondere:

  • die Schifffahrtsregeln,
  • die technische Schiffssicherheit,
  • die Besatzungsvorschriften,
  • den Transport gefährlicher Güter sowie
  • Infrastrukturfragen entlang des Rheins.

Die ZKR überwacht zudem die Einhaltung dieser Vorschriften und sorgt für eine kohärente Umsetzung in allen Mitgliedstaaten. Mit der Übernahme der Präsidentschaft der ZKR engagiert sich die Schweiz aktiv für die Weiterentwicklung des völkerrechtlichen Rahmens der europäischen Binnenschifffahrt. Sie trägt damit entscheidend zur Stärkung und Weiterentwicklung des Völkerrechts im europäischen Kontext bei.

Die ZKR gilt als etabliertes Beispiel für regionale multilaterale Zusammenarbeit auf der Grundlage des Völkerrechts. Sie wird innerhalb ihres völkerrechtlich festgelegten Kompetenzrahmens tätig, insbesondere in Bereichen, in denen eine internationale Koordination erforderlich ist und ihr Mandat entsprechende Zuständigkeiten vorsieht. Gleichzeitig zeichnet sich die Organisation durch eine effiziente Arbeitsweise aus: Als kleine, spezialisierte Institution mit fünf Mitgliedstaaten – Deutschland, Frankreich, die Schweiz, die Niederlande und Belgien – verfügt sie über kurze Entscheidungswege, einen engen fachlichen Austausch sowie klar strukturierte Abstimmungsprozesse. Da alle Mitgliedstaaten den Rhein in hohem Masse wirtschaftlich und verkehrstechnisch nutzen, bestehen zudem ausgeprägte gemeinsame Interessen. Dies begünstigt eine konstruktive Zusammenarbeit und erleichtert die Erarbeitung pragmatischer, konsensorientierter Lösungen.

Die Geschichte des Beitritts der Schweiz zur ZKR

Mitgliedstaaten der ZKR im Verlauf der Jahre und Sitz

Bereits vor der offiziellen Gründung der ZKR 1815 gab es durch die Rhein-Octroi eine Abmachung zwischen Frankreich und dem Römischen Reich Deutscher Nation was die Abgaben auf dem Rhein regelte. Am 5. August 1816 traten sechs Mitglieder – Frankreich, Niederlande, Preussen, Baden, Hessen, Bayern und Nassau – zur ersten Sitzung der ZKR zusammen. Bereits 1866 kam es zur ersten Änderung der Mitgliederzahl, als durch die Annexion 1866 von Nassau durch Preussen die Mitgliederzahl auf fünf Mitgliedstaaten sank. Nur wenige Jahre später kam es zu einem Kuriosen wechseln, nachdem Elsass-Lothringen im Deutsch-Französischen Krieg 1871 zu Deutschland kam, war Frankreich kein Rheinanrainerstaat mehr und schied aus der ZKR aus, da jedoch nicht Deutschland sondern die einzelnen Länder von Deutschland Teil der ZKR waren, wurde Elsass-Lothringen selbst neues Mitglied, womit die Zahl der Mitgliedstaaten trotz des Ausscheidens Frankreichs gleich blieb. Der Versailler Vertrag führte im Nachgang zum ersten Weltkrieg auch in der ZKR zu einigen Veränderungen. So wur wurde Frankreich zum ständigen Vorsitzenden während das Deutsche Reich die Gliedstaaten ersetze und gleichzeitig Belgien, Grossbritannien und Italien Mitglieder der ZKR wurden. In der gleichen Zeit wurde die Schweiz Mitglied der ZKR, ohne die Mannheimer Akte zu unterzeichnen. Indem Deutschland 1936 einseitig mitteilte, nicht mehr and das Rheinregime gebunden zu sein und Italien 1937 wieder austrat, erfuhr die Mitgliederzahl der ZRK einen Dämpfer, der die Ganze Periode des Zweiten Weltkrieges andauerte. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden sogar die Vereinigten Staaten von Amerika als Besetzungsmacht von Deutschland Mitglied der ZKR. Die Bundesrepublik Deutschland wurde 1950 wiederum in die ZKR aufgenommen. Die Schweiz trat 1962 durch Unterzeichnung der revidierten Rheinschifffahrtsakte auch formell der ZKR bei. Zu diesem Zeitpunkt hatte die ZKR sieben Mitgliedstaaten. Die Zahl nahm unter den Jahren durch den Austritt der USA 1964 und Grossbritannien 1993 über die Jahre ab, bis die ZKR ihre heutige Mitgliederzahl von fünf erreichte.

Die ersten Sitzungen der Neugegründeten ZKR fanden in Mainz statt. 1860 wurde entscheiden die Sitzungen nach Mannheim zu verlegen. Aus diesem Grund heisst die 1868 verabschiedete Akte auch Mannheimer Akte. Erst nach dem ersten Weltkrieg und einer grundlegenden Umstrukturierung wurde der Sitz der ZKR 1920 nach Strassburg in den Palais du Rhin verlegt. Mit Ausnahme vom Zweiten Weltkrieg, als der Sitz der ZKR nach Grenoble verlegt wurde, hat die ZKR bis heute ihren Sitz in Strassburg.

Kontakt

EDA Schweizerisches Seeschifffahrtsamt SSA
Elisabethenstrasse 33
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